I. Problemstellung
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, inwieweit der für Dienstreisen benötigte Zeitraum als Arbeitszeit zu bewerten ist. Ihre Beantwortung ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Zum einem entscheidet sie über die entgeltmäßige Behandlung solcher Zeiten, zum anderen ergeben sich aus ihr Konsequenzen im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhevorschriften. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Rechtsnatur von Reisezeiten zwischen einer entgeltrechtlichen und einer arbeitszeitrechtlichen (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Komponente zu unterscheiden. Zur ersteren ergibt sich aus der jüngsten OGH-Rechtsprechung1), zur letzteren aus dem am 1. 7. 1984 in Kraft getretenen Arbeitsruhegesetz, BGBl 144/1983, ein aktueller Anlaß für eine einschlägige Untersuchung.