ABGB §§ 366, 425, 1053
Liefert der Erstverkäufer, der mit dem Erstkäufer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, unmittelbar an dessen Abnehmer (Zweitkäufer), und macht er dabei seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so erwirbt der Zweitkäufer auch dann das Eigentum nicht, wenn er die Sachen vom Erstkäufer ohne Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Der Erstkäufer hat daher seinen Vertrag mit dem Zweitkäufer (noch) nicht erfüllt.