GebG: § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b
Wird ein Gesellschaftsverhältnis neuerlich beurkundet, ohne daß gegenüber einer schon früher beurkundeten und vergebührten Widmung von Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft neues Vermögen zugeführt wurde, löst diese Beurkundung keine Gebührenpflicht aus, weil bei der Rechtsgebühr des § 33 TP 16 GebG das Widmungsprinzip dem Urkundenprinzip vorgeht.