GebG: § 33 TP 20
Eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung gem § 55 a Abs 2 EheG idF BGBl 1978/280 beinhaltet die Regelung zweifelhafter Rechte, weil im Gesetz die Folgen der Scheidung im einzelnen nicht festgelegt sind, und unterliegt somit der Gebühr gem § 33 TP 20 GebG.