EStG: § 7 Abs 5, § 20 a
UStG § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und Kombi einerseits und LKW andererseits ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges entscheidend. Ausschlaggebend ist nicht der Verwendungszweck im Einzelfall, sondern der Zweck, für den das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.