Erzielt ein StPfl aus einem Mietobjekt, das in seinem Allein- oder Miteigentum steht, Einnahmen aus der Vermietung und wohnt er selbst in diesem Gebäude, so ergeben sich in der Praxis Abgrenzungsprobleme; dies gilt auch bei einer teilweise betrieblichen Nutzung. Denn die Aufwendungen für den Haushalt und die Lebensführung sind nicht abzugsfähig1). Da der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nicht mehr zu Einnahmen führt2), können auch die Aufwendungen, die auf eine privat genutzte Wohnung entfallen, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden3). Die Nichtabzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen besteht auch bei Wohnungen, die unentgeltlich überlassen (zB an nahe Angehörige) werden, weil bei diesen ebenfalls der Werbungskostencharakter verloren gegangen ist4) sowie bei Wohnungen, die absichtlich freigemacht werden, um zB das Mietobjekt verkaufen zu können5). In diesen Fällen kommt einer einwandfreien Trennung der gesamten Aufwendungen für das Mietobjekt in Werbungskosten bzw Betriebsausgaben und nicht abzugsfähigen Aufwendungen große Bedeutung zu.