ArbVG § 120
Die Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes macht den einberufenden Arbeitnehmer noch nicht zum geschützten Wahlwerber iSd § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG.
EA Amstetten 2. 8. 1983, Re 9/83
ArbVG § 120
Die Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes macht den einberufenden Arbeitnehmer noch nicht zum geschützten Wahlwerber iSd § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG.
EA Amstetten 2. 8. 1983, Re 9/83