ArbVG §§ 121, 122
Alkoholkonsum während der Verpflichtung zur Arbeitsleistung stellt zwar eine Verletzung der Treuepflicht durch Verstoß gegen das dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene Alkoholverbot dar, er ist jedoch, da das Verhalten nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig war, nicht als Entlassungsgrund zu werten.