BAG § 18 Abs 1
1. § 18 Abs 1 BAG bewirkt keinen automatischen Vertragsabschluß ex lege; er normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz, gibt.