JN § 29
Eine Klage kann nicht mehr wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede die im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch fehlende Voraussetzung für die Begründung der Zuständigkeit eingetreten ist.