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Erhebliches Dienstversäumnis als Entlassungsgrund

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1983, 115 Heft 4 v. 1.4.1983

AngG §§ 27 Z 4, 29 Abs 1, 34

1. Durchschnittlich alle 5-7 Wochen vorkommende Dienstversäumnisse von maximal einstündiger, manchmal aber auch wesentlich geringerer Dauer sprechen gegen die Annahme eines erheblichen Dienstversäumnisses iSd § 27 Z 4 AngG.

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