AngG §§ 27 Z 4, 29 Abs 1, 34
1. Durchschnittlich alle 5-7 Wochen vorkommende Dienstversäumnisse von maximal einstündiger, manchmal aber auch wesentlich geringerer Dauer sprechen gegen die Annahme eines erheblichen Dienstversäumnisses iSd § 27 Z 4 AngG.