I. Einführung
Die Möglichkeit zur Entlassung eines Arbeitnehmers stellt ein Gestaltungsrecht dar, das Recht einer Partei des Arbeitsvertrages, durch einseitige Willenserklärung die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses Arbeitsvertrag herbeizuführen. Damit gehört es zu den gegenseitigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag iSd § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG und ist grundsätzlich zulässiger Regelungsgegenstand des normativen Teiles eines Kollektivvertrages. Von den verschiedenen Problemen, die auftreten, wenn ein Kollektivvertrag dieses Gestaltungsrecht regelt, sei hier ein spezielles aufgegriffen, die Frage, in wie weit ein Kollektivvertrag im Rahmen einer von ihm aufgestellten Disziplinarordnung in das Recht des Arbeitgebers zur Entlassung seiner Arbeitnehmer eingreifen kann. Derartige Fragen lassen sich am besten an konkreten Sachverhalten darstellen, da die Probleme dann am deutlichsten hervortreten. Ein eindrucksvolles Beispiel bietet der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen vom 21. 8. 1951 in seiner derzeitigen Fassung (Stand Jänner 1983); wir werden ihn im folgenden kurz KV nennen. Es wird sich zeigen, daß die beim Studium dieses KV gewonnenen Ergebnisse verallgemeinerungsfähig sind.