GewStG: § 1
Betriebe, die nicht gleichartig sind, stellen idR dann eine Einheit dar, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen; der Umstand, daß die Kunden des einen Betriebes zum weitaus überwiegenden Teil andere Personen sind, als die Kunden des anderen Betriebes, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.