EStG § 122 Abs 3
Ein Gebäude, das zunächst zum Zwecke des Verkaufs erworben wurde und erst in einem späteren Zeitpunkt wegen endgültigen Fehlschlagens der Verkaufsbemühungen im Wege der Vermietung genutzt wird, ist bis zu diesem Zeitpunkt Teil des Umlaufvermögens. Eine vorzeitige Abschreibung kommt daher nicht in Betracht.