EStG: § 18 Abs 1 Z 3 lit d und e
Der VwGH hat mit Erk 16. 3. 1983, 82/13/261, einen „Kaminofen“ einer österr Firma als steuerlich abzugsfähigen Ofen anerkannt, weil die Erzeugerfirma ua durch ein Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfanstalt den Nachweis erbrachte, daß in diesem Ofen auf Grund der Sicherheitsvorschriften ein offenes Feuer grundsätzlich nicht unterhalten werden darf.