BAG § 15 Abs 3 lit c
1. Zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit ist es notwendig, daß der Lehrling wiederholt ermahnt wurde. Eine solche Ermahnung erfordert nicht die Androhung der Entlassung; es genügt, wenn der Lehrling auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist.