HGB §§ 2 Z 1, 18 Abs 6, 22 Abs 1
1. Ein Hausbesorgerdienstverhältnis liegt auch vor, wenn keine der in § 2 Z 1 HBG genannten Dienstleistungspflichten (Reinhaltung, Wartung, Beaufsichtigung) im vollen Umfang zu erfüllen ist.
2. Der Umstand, daß neben den gewöhnlichen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungspflichten noch eine Reihe weiterer Betreuungs- und Beaufsichtigungsarbeiten auszuführen sind, schließt eine Qualifikation als Hausbesorger nicht aus.