WG: Art 10, 17
Bei der in ständiger Rechtsprechung anerkannten verdeckten Stellvertretung im Wechselrecht muß mit Rücksicht auf die Funktion des Wechsels dem Vertrauensschutz in gebotener Weise Rechnung getragen werden. Die Parteien des Wechselbegebungsvertrages können das ihm zugrundeliegende Kausalverhältnis formlos und schlüssig ändern.