Der Anlaß ist aktuell: Unmittelbar vor den niederösterr Landtagswahlen beantragte der Staatsanwalt die Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung gegen den Landeshauptmann. Das Problem ist allgemein: Wonach richtet sich der Zeitpunkt zur Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung; können insbesondere Interessen des Beschuldigten oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden Dritter die Verschiebung des Antrages geboten erscheinen lassen? Auf das Wesentliche reduziert und von der Politik auf die Theorie verlagert: Darf der Staatsanwalt die Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung zB am 3. Mai beantragen, wenn er weiß, daß die Einleitung gerade an diesem Tag für den Beschuldigten und für Dritte einen schweren Nachteil bedeuten würde, und es für das Strafverfahren ohne Bedeutung ist, wenn er den Antrag erst einen Tag später stellt?