GebG: § 14 TP 1
Für unbeglaubigte Fotokopien, an deren Herstellung nicht zwangsläufig ein Amtsorgan beteiligt ist, besteht keine Gebührenpflicht, sofern diese Abschriften keinen Hinweis auf ihre amtliche Herstellung enthalten. Damit löst nicht jede Kopie, die in einem Amtsraum hergestellt wird, eine Gebührenpflicht aus (AÖF 1983/194).