Problemstellung
§ 16 Abs 2 MRG sieht Begrenzungen für die Höhe des Hauptmietzinses vor, soweit nicht nach § 16 Abs 1 leg cit eine freie Vereinbarung bis zu einem angemessenen Betrag zulässig ist. Somit wurden das MRG zwei Begrenzungen eingeführt, nämlich eine fixe Grenze gem § 16 Abs 2 und eine Grenze nach der Angemessenheit des Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1. Viele Hauseigentümer mußten dadurch Wertverluste an ihren Liegenschaften hinnehmen.