1970 habe ich mich im österr rechtswissenschaftlichen Schrifttum als erster mit der Frage beschäftigt, ob Computerprogramme Werke iSd UrhG sind, wenn im Einzelfall das Merkmal der Eigentümlichkeit gegeben ist1). Ich habe diese Frage damals bejaht. Von einer kurzen rechtspolitischen Äußerung abgesehen2), war es hiezu im österr rechtswissenschaftlichen Schrifttum seitdem still. Es ist auch keine österr Entscheidung zu dieser Frage bekannt geworden, woraus wohl der Schluß gezogen werden muß, daß es überhaupt keine gibt3).