EStG § 24 Abs 4
Trifft bei einem Betrieb im Veranlagungszeitraum ein laufender Verlust und ein Veräußerungsgewinn zusammen, ist zunächst der Veräußerungsgewinn um den Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG zu kürzen und erst dann ein Ausgleich mit dem laufenden Verlust herbeizuführen.