EStG § 20 Abs 1 Z 3
Geschäftsfreunde sind alle Personen, mit denen der Steuerpflichtige eine geschäftliche Verbindung unterhält und die steuerlich nicht als Dienstnehmer des Steuerpflichtigen gelten. Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden sind ohne weitere Prüfung des Vorliegens und des Ausmaßes einer betrieblichen (beruflichen) Veranlassung nicht abzugsfähig.