ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Weist ein Unternehmen jährlich steigende, hohe Betriebsabgänge auf, so überwiegt sein auf der wirtschaftlichen Krisensituation beruhendes Interesse an einer spürbaren Reduzierung der Arbeitsplätze, insbesondere in jenem (Angestellten)Bereich, der durch die sinkenden Arbeiterzahlen nicht mehr ausgelastet ist, die Beeinträchtigung des Arbeitnehmers durch die bestehende bzw weiterhin drohende Arbeitslosigkeit.