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Rechnungslegung gem. § 87 a UrhG auch für die Zeit vor dem 1. 7. 1982

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1983, 10 Heft 1 v. 1.1.1983

Nur der Inhaber eines Werknutzungsrechtes kann „angemessenes Entgelt“ und Schadenersatz verlangen

UrhG: §§ 24, 26, 86, 87, 87 a

Seit dem 1. 7. 1982 kann ein Begehren auf Rechnungslegung auch zur Vorbereitung solcher Entgelt-, Vergütungs-, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche gestellt werden, die sich auf Zeiträume vor dem genannten Zeitpunkt beziehen.

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