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Verursachungsvermutung in § 21 ALSAG verfassungskonform?

Sonderbeilage: Umwelt und TechnikBeitragAufsatzPeter KrömerRdU-UT 2026/3RdU-UT 2026, 4 - 13 Heft 1 v. 24.2.2026

Mit der Nov des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl I 2024/30, wurden mit 1. 1. 2025 die Bestimmungen über die Altlastenmaßnahmen in den §§ 21 ff ALSAG neu geregelt. Neben der Neuregelung der Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen und damit der Haftung für Sanierungsmaßnahmen wurde iZm dem Verursachungsprinzip (Kausalzusammenhang) für die Haftung von Altlastenmaßnahmen eine Verursachungsvermutung eingeführt. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand/Betrieb der Anlage ursächlich war. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob diese Verursachungsvermutung und Beweislastumkehr verfassungskonform sind.

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