Die geänderte Erneuerbare-Energien-RL (RED III) verstetigt die ausgelaufenen Notfallvorschriften der VO (EU) 2022/2577 nicht nur, sondern weitet sie teils sogar aus. Die RED III schafft für die Erneuerbaren als Klimaschutzmaßnahme ein genehmigungsrechtliches Sonderregime und enthält neben dem "Herzstück" der Beschleunigungsgebiete zahlreiche weitere Instrumente zur Genehmigungs- und Verfahrensbeschleunigung. Der damit verbundene Systemwechsel bietet erhebliche Chancen zur Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung. Inwieweit sich dieses Potential aber tatsächlich realisiert, hängt angesichts teils unklarer und lückenhafter RL-Regelungen maßgeblich von der Umsetzung in nationales Recht ab. Der Beitrag beleuchtet diese Aspekte und wirft einen Blick auf die geplante Umsetzung der RED III in Deutschland.

