Zur Bewältigung der Energiekrise hat der Rat gestützt auf Art 122 Art 1 AEUV sechs "Notfallmaßnahmen-Verordnungen" erlassen. In dem Beitrag werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Kompetenzklausel erörtert. Wie zu zeigen sein wird, kann der Rat von dieser nur ausnahmsweise Gebrauch machen: Es muss eine prekäre Wirtschaftslage bestehen oder drohen und deshalb ein Eingreifen der EU erforderlich sein. Es muss ein Zusammenhang zwischen der Ursache für die prekäre Wirtschaftssituation und dem zu erreichenden Ziel bestehen. Die Erfüllung der Anforderungen des ordentlichen oder anderer Gesetzgebungsverfahren muss das angestrebte Regelungsziel vereiteln können. Die relevanten Interessen der MS und der EU müssen berücksichtigt werden.

