Im Herbst 2020 erging das EuGH-Urteil in der Rs zum Ende der Abfalleigenschaft: Demnach ist Klärschlamm nicht als Abfall anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 Abfallrahmen-RL idF RL 2008/98/EG vor dessen Verbrennung erfüllt sind. Für viele war dies die lang ersehnte Kehrtwende in Richtung eines generellen "vorzeitigen" Abfallendes. Nimmt man das besagte Urteil jedoch genauer unter die Lupe, so fällt auf, dass diese Auslegung auf einer semantischen Unschärfe gründet und daher im Ergebnis unzutreffend ist. Die tatsächliche Kehrtwende könnte - zumindest teilweise - ein aktuell anhängiges Vorabentscheidungsverfahren in der Rs bringen, wie der kürzlich veröffentlichte Schlussantrag der Generalanwältin vermuten lässt.

