Die Verteilernetzbetreiber haben prinzipiell ein Recht zum Anschluss aller Endverbraucher und Erzeuger an ihr Verteilernetz. Ausgenommen sind Direktleitungen und bestehende Netzanschlussverhältnisse. Über das Bestehen des Anschlussrechts entscheiden die Landesregierungen unter der nachprüfenden Kontrolle der Landesverwaltungsgerichte. Der Beitrag erörtert die Ausnahme zugunsten bestehender Netzanschlussverhältnisse und Rechtswege, auf denen der Netzbetreiber sein Anschlussrecht gegebenenfalls durchsetzen kann.

