Die Gewährleistung einer verzweigten allgemeinen Stromversorgung erfordert (ua) die Errichtung von Verteilernetzen. Für die Leitungsanlagen (Freileitungen, Kabelleitungen) und Masten nehmen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw Netzbetreiber auch private Liegenschaften in Anspruch. Das öffentliche Interesse an der Stromversorgung und die privaten Interessen der Liegenschaftseigentümer stehen in einem Spannungsverhältnis, dessen Auflösung nach einer rezenten Entscheidung des OGH der Klärung durch die Rechtsprechung harrt.

