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Abfallende - (k)ein Ende in Sicht?

Sonderbeilage: Umwelt und TechnikSchwerpunkt AbfallrechtJudikaturN. N.RdU-UT 2021/3RdU-UT 2021, 6 - 11 Heft 1 v. 11.2.2021

Klärschlamm ist - vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht - nicht (mehr) als Abfall einzustufen, wenn die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 RL 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie (FN 1)) bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.

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