Klärschlamm ist - vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht - nicht (mehr) als Abfall einzustufen, wenn die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 RL 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie (FN 1)) bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.
Klärschlamm ist - vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht - nicht (mehr) als Abfall einzustufen, wenn die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 RL 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie (FN 1)) bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.
