Art 4 Abs 2 UVP-RL sieht für die in Anh II UVP-RL genannten Projekte vor, dass die MS anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden MS festgelegten Schwellenwerte bzw Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den MS wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl idZ zur insoweit vergleichbaren Regelung der RL 85/337/EWG etwa VwGH 19. 4. 2012, 2009/03/0040).

