Einer Formalpartei steht die Erhebung einer Rev beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu (vgl aus der st Rspr VwGH 30. 6. 2020, Ro 2020/03/0003; VwGH 24. 3. 2015, Ro 2014/09/0066 VwSlg 19.083A; 28. 5. 2015, Ro 2014/07/0079). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Umweltorganisation gem § 55a Abs 1 Sbg NSchG eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht.

