Aus dem Wesen der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich, dass als gewerbsmäßige Tätigkeiten nur solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (vgl VwGH 9. 6. 2015, Ra 2014/08/0069, mwN).

