Da der Hauptinhalt des Spruchs ohne die gesetzwidrig angeordneten Nebenbestimmungen selbständig weiterbestehen kann (vgl VwGH 3. 7. 1986, 81/08/0153; 23. 12. 1993, 92/17/0056), ist eine getrennte Anfechtbarkeit und Aufhebung dieser Nebenbestimmungen möglich.

