§ 5 Abs 1 Einleitungssatz Krnt NSchG 2002 definiert "Freie Landschaft" als den Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Hausgärten und Obstgärten. Den GesetzesMat (Verf-30/11/1986) zufolge sollte damit als Gegenstück zum "Bebauten Gebiet" iSd Krnt OrtsbildpflegeG LGBl-K 1979/81 das Gebiet außerhalb der geschlossenen Siedlungen festgelegt werden. Als "Siedlung" sollte eine Ansammlung von Gebäuden gelten, wobei als Untergrenze mindestens drei Wohnobjekte vorhanden sein müssten. Als "geschlossen" werde ein Siedlungsbereich dann anzusehen sein, wenn er optisch einen Zusammenhang zwischen den Gebäuden und den dazugehörigen besonders gestalteten Flächen (Obstgärten und Vorgärten usw) erkennen lasse und sich vom übrigen nicht bebauten Gebiet sichtbar abhebe. Eine konkrete Höchstentfernung zwischen den einzelnen Gebäuden, die noch einen Siedlungszusammenhang ergäbe, lasse sich nicht festlegen. Allerdings könne ganz allgemein für den Bereich der Ortsränder festgehalten werden, dass diese bei größeren Gebäudeansammlungen eine weniger geschlossene Bebauung aufweisen müssten als bei kleineren Einheiten und demnach auch größere Abstände von 100m und mehr noch immer eine zusammenhängende Besiedlung bewirkten (hier: der Standort des Wohnwagens ist als in der freien Landschaft iSd Krnt NSchG 1986 gelegen zu beurteilen).

