Die Bestimmungen der §§ 23a und 134 Abs 7 WRG wurden mit der WRG-Nov 1997, BGBl I 1997/74, eingefügt. Die Vorschreibung der Anwendung des § 23a WRG 1959 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15m nicht übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500.000m3 zurückgehalten wird ("kleinere Stauanlagen"), sowie auf Flusskraftwerke durch die WasserrechtsBeh wurde auf Fälle beschränkt, in denen dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint.

