Die Einwendung eines Nachbarn, wonach durch das Bauvorhaben die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert wird, stellt eine privatrechtliche Einwendung dar, auf welche bei Erlassung der Baubewilligung gem § 23 Abs 7 (nunmehr: Abs 8) Krnt BauO nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl etwa VwGH 16. 9. 2009, 2008/05/0204; 18. 3. 2004, 2001/05/1102, mwN). Einwendungen betreffend Hochwassergefahr haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand (vgl etwa VwGH 22. 12. 2015, 2013/06/0147, mwN).

