Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (vgl zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996: VwGH 25. 2. 2011, 2009/05/0220, mwN). Außerdem bezieht sich das hier gegenständliche subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 2014 nur auf die Bauwerke der Nachbarn, nicht aber auf ihr Grundstück als solches (vgl VwGH 25. 2. 2011, 2009/05/0220). Ebenso wie Veränderungen des Grundwassers ist auch der Hochwasserschutz nicht von der BauBeh, sondern von der WasserrechtsBeh wahrzunehmen (VwGH 23. 7. 2013, 2011/05/0194, mwN).

