Eine Zwangsrechtsbegründung iSd §§ 60, 63 WRG ist zulässig, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd § 63 lit b WRG wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (VwGH 30. 6. 1992, 89/07/0135).

