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Erneuerbare Energie und ziviles Nachbarrecht

BeitragAufsatzFerdinand KerschnerRdU 2026/8RdU 2026, 17 - 24 Heft 1 v. 24.2.2026

Nicht nur Wasser und Luft sind Leben: Allein der Umstieg auf Erneuerbare Energie (EE) kann ein nachhaltiges Leben der Menschen sichern und uns vor desaströsen Existenzen schützen. (FN ) Ziel muss eine Vollversorgung durch Erneuerbare-Energie-Anlagen sein. Der durch internationales und EU-Recht zwingend angeordnete und höchst dringliche Klimaschutz (FN ) verpflichtet zu mehr EE im privaten, unternehmerischen und öffentlichen Bereich als "grünes" Energiesystem. Die Nutzung bzw der Betrieb bzw auch allein der Bestand von EE-Anlagen mögen aber auch - wie andere technische Anlagen - mit der Beeinflussung bzw Beeinträchtigung von fremden Eigentumsbefugnissen verbunden sein, was zu Rechtsstreitigkeiten, in der Regel Nachbarstreitigkeiten, führen kann. (FN ) Es kann im Nachbarbereich zu Einwirkungen kommen, die als belästigend, störend, belastend (ideell, ästhetisch), beeinträchtigend oder sogar gesundheitsschädigend sein können.

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