§§ 1295, 1323 ABGB
Eine bloß zusätzliche Absicherung der Trinkwasserversorgung durch eine Transportleitung stellt lediglich einen ideellen, nicht aber einen vermögenswerten Vorteil dar und ist daher im Rahmen der Vorteilsanrechnung nicht zu berücksichtigen. Eine noch ungewisse, zukünftige Nutzung einer Transportleitung stellt mangels zeitlicher Kongruenz keinen im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigenden Vorteil dar.

