Der Beitrag behandelt die zentralen Aussagen der zweitinstanzlichen U in den Rs (Teil I) und (Teil II), die beide zur Abweisung der Klimaklagen führten, wobei das zweitinstanzliche Urteil in der Rs wegen der dagegen erhobenen Berufung seitens der NGOs noch nicht rechtskräftig ist. In beiden Fällen handelt es sich um privatrechtliche Klimaklagen, sodass man durch die abweisende Entscheidung die Effektivität des Rechtsinstituts in Frage stellen könnte. Ein solcher Schluss wäre aber verfehlt, da in beiden Rechtssachen die Gerichte zentrale Aussagen zur dogmatischen Zulässigkeit von privatrechtlichen Klimaklagen getroffen haben und das Institut daher an Konturen gewinnt. Während in der medialen Aufbereitung nur der für die Kläger bedauerliche Verlust ohne weitere Details im Vordergrund stand, soll dieser Beitrag die Gründe des Unterliegens genauer unter die Lupe nehmen. Dabei zeigt sich, dass keines der zweitinstanzlichen Gerichte das Instrument der privatrechtlichen Klimaklage leugnet, sondern vielmehr für deren Berechtigung genaue Voraussetzungen fordert. Zum einen ist zu hinterfragen, inwiefern diesen Anforderungen dogmatische Berechtigung zukommt, sodass erstere auch für weitere Fälle präjudiziell sind. Zum anderen ist zu überlegen, welche wissenschaftlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind, um privatrechtliche Klimaklagen als effektives Instrument in der europäischen bzw den nationalen Rechtordnungen zu etablieren.

