§ 7 Abs 1 Z 48 und 56, § 17a Abs 6, § 51 Abs 1 und 2, § 54 ElWOG
Das Netzzutrittsentgelt dient (nur) der Abgeltung der mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder dessen Abänderung infolge einer Erhöhung der Anschlussleistung unmittelbar verbundenen (einmaligen) Kosten.

