DeponieV 2008
BGBl II 2024/243
Seit 1. 1. 2023 ist die Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffabfällen auf Deponien gem § 7 Z 7 lit a DeponieV untersagt. Nachdem derzeit für bestimmte Abfälle dieser Art jedoch keine ausreichenden Verwertungsmöglichkeiten bestehen, wurde eine befristete Ablagerung erlaubt.

