Mit dem U erkannte der EGMR, abgeleitet insb aus Art 8 EMRK, zum ersten Mal positive Verpflichtungen der Konventionsstaaten im Bereich des Klimaschutzes an. Wenngleich den Staaten bei der Wahl der Mittel zur Emissionsreduktion zwar ein großer Spielraum zukommt, müssen sie, orientiert an ihrem Beitrag zum globalen Klimaschutz nach dem Pariser Übereinkommen und der intergenerationellen Aufteilung von Emissionsminderungslasten, innerstaatlich einen verbindlichen Rechtsrahmen zum Klimaschutz festlegen und umsetzen. Der kollektiven Rechtsdurchsetzung durch Vereine und NGOs kommt im Bereich des grundrechtsbezogenen Klimaschutzrechts besondere Bedeutung zu.

