Mit U des EuGH v 6. 6. 2024, C-166/23, Naturvårdsverket, hat der GH klargestellt, dass Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen vom System über den Handel mit Emissionszertifikaten nach RL 2003/87/EG (ETS-RL) ausgeschlossen sind - und zwar auch, wenn diese Verbrennungseinheit in einer Anlage situiert ist, die in den Anwendungsbereich der ETS-RL fällt.

