§§ 4, 6 EisbEG; § 21 Abs 2 OÖ StarkstromwegeG; § 364a ABGB
Der Leitungsberechtigte ist verpflichtet, den Enteigneten (hier zwangsweise Servitutsverpflichteten) für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gem § 365 ABGB schadlos zu halten.

